• Vorteilhaft & unterstützend
    Energieausweis
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Alles, was Sie über den Energieausweis wissen sollten

MAPA Immobilien bietet Ihnen eine unabhänige und kompetente Beratung zum Thema Energieausweis. Die Ansprüche durch gesetzliche Vorlagen machen dies zur Pflicht. Gerne gehen wir mit Ihnen alle Daten durch und zeigen Ihnen Ihr Ernegiesparpotenital sowie mögliche Förderungen auf.
1. Wann besteht für wen eine Energieausweis Pflicht?
Für Neubauten muss seit 2002 ein Energieausweis erstellt werden, dieser hat zudem Bestandteil der Unterlagen für den Bauantrag zu sein. Das gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Gewerbebauten. Auch im Rahmen einer umfassenden energetischen Sanierung – etwa auf KfW-Effizienzhaus-Standard – wird ein Energieausweis erforderlich.
Vermieter können die Energieausweis Kosten nicht auf die Mieter umlegen, wer eine Eigentumswohnung besitzt, zahlt anteilig innerhalb der Eigentümergemeinschaft für den Energieausweis. Er hat zudem gegenüber der Gemeinschaft Anspruch auf Herausgabe des Energieausweises. Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet, müssen die Interessenten unaufgefordert über die energetischen Kennzahlen des Gebäudes informiert werden. Dies setzt voraus, dass ein Energieausweis vor dem Immobilienverkauf ausgestellt wurde. Bis dahin benötigen Eigentümer keinen Energieausweis. Langjährige Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Energiepass ausstellen lässt.
2. Wie wird die Energieausweis Pflicht bei Wohnungen & Mehrfamilienhäusern umgesetzt?
Ein Energieausweis wird in der Regel immer für das gesamte Wohngebäude ausgestellt – auch wenn es um Eigentumswohnungen geht. Im zweiten Fall ist der Energieausweis somit Sache der Eigentümergemeinschaft.
Einen Sonderfall bilden gemischt genutzte Gebäude, die teils für Wohnzwecke, teils auch anders genutzt werden (Beispiel: Wohn- und Geschäftshaus mit Läden im Erdgeschoss). In diesem Fall muss jeweils ein Energieausweis für den Wohn- und Gewerbeteil des Gebäudes erstellt werden. Dominiert eine Nutzungsart beispielsweise sehr stark oder wird der Gewerbeteil mit Büros und somit eher wohnähnlich genutzt, sind Ausnahmen möglich. Auch Kanzleien oder Arztpraxen werden als wohnähnlich genutzt eingestuft.
3. Wie genau muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Für Wohngebäude müssen bei Immobilienverkauf oder Vermietung seit Inkrafttreten der EnEV 2014 folgende Angaben zum energetischen Zustand gemacht werden, die sich dem Energieausweis entnehmen lassen:

  • Art des Energieausweises – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
  • Auszug aus dem Energieausweis über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch in kWh je Quadratmeter
  • Heizungsart
  • Baujahr
  • Energieeffizienzklasse (bei Energieausweisen ab 1. Mai 2014), bei älteren Ausweisen kann diese umgerechnet werden, dies ist jedoch nicht verpflichtend.

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